Skip to content

RECHTSANWALT

HENNING PRESTIEN

h.prestien@ankobs.de
Telefon   0531 242 99 – 0
Telefax   0531 242 99 – 55

WERDEGANG

  • 1983 – 1990 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg Abschluss mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen
  • 1990 – 1993 Referendariat in Bayern Abschluss mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen
  • Seit 1993 Rechtsanwalt in Braunschweig fortlaufend in derselben Kanzlei (Hedel & Partner; von Behr und Kollegen; Anwaltskontor Braunschweig)

ANWALTLICHE SCHWERPUNKTE

Spezialist in Sachen Kfz-Leasingrecht

Mein Tätigkeits-Schwerpunkt liegt im Leasing-Recht, namentlich im Bereich des Kfz-Leasings. Dabei bin ich ausschließlich auf Leasing-Geber-Seite tätig. Zu meinen regelmäßigen Aufgaben gehören unter anderem:

  • die Geltendmachung von Zahlungs- oder Herausgabe-Ansprüchen aus vorzeitig oder regulär beendeten Kfz-Leasing-Verträgen mit Kilometerabrechnung oder mit Restwertabrechnung, sei es gegenüber Leasing-Nehmern oder deren Bürgen oder Erben, wobei häufig Fragen der Konformität der Vertragsabrechnung und der Fahrzeugverwertung mit den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung tangiert werden;
  • die Abwehr von Leasing-Nehmer-Klagen, die auf eine vermeintlich unrichtige Vertragsabrechnung, auf eine vom Leasing-Geber vermeintlich zu Unrecht einbehaltene Leasing-Sonderzahlung, auf vermeintlich zu Unrecht verweigerte Dienstleistungen, auf vermeintliche Auskunftsansprüche oder auf vermeintliche Verkaufs- und Übereignungs-pflichten des Leasing-Gebers gestützt werden;
  • die Abwehr von Verbraucher-Widerrufsklagen, die auf eine fehlende oder angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder angeblich unzureichende Pflichtangaben im Leasing-Vertrag gestützt werden.
  • die Abwehr von Herausgabeansprüchen aus vermeintlichem gutgläubigem Erwerb eines vormaligen Leasing-Fahrzeuges einschließlich Akteneinsicht in Ermittlungsakten in Fällen von unterschlagenen Leasing-Fahrzeugen;
  • die Abwehr von Leasing-Nehmer-Klagen, die auf die Dieselproblematik oder auf vermeintliche sonstige Sachmängel des Leasing-Fahrzeuges gestützt werden;